Aufrechterhaltung der Arrestanordnung nach Urteilsverkündung – und die Beschwerde

Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Regelung der Zuständigkeit über die Beschwerde ist gegen die Anordnung der Fortdauer der Arrestanordnung nach Urteilsverkündung in § 111i StPO nicht vorgesehen.

Aufrechterhaltung der Arrestanordnung nach Urteilsverkündung – und die Beschwerde

Für eine entsprechende Anwendung anderer Bestimmungen, wie § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO oder § 6 Abs. 3 Satz 2 StrEG, bleibt kein Raum. Es fehlt an einer Regelungslücke im Gesetz1, auch wenn das Beschwerdegericht an Feststellungen des Gerichts im Urteil bis zu deren Aufhebung durch das Revisionsgericht gebunden ist, da diese nur im Revisionsverfahren auf Rechtsfehler überprüfbar sind.

Die Differenzierung bei den Formen der Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Arrestanordnung durch Beschluss und den Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO im Urteil des Gerichts entspricht dem Willen des Gesetzgebers2. Gleiches gilt für die sich hieraus ergebenden Zuständigkeiten der Rechtsmittelgerichte.

Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es nicht, von der sich aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeitsverteilung abzuweichen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2016 – 2 StR 9/15

  1. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 – III3 Ws 253/14[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64[]
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