Ausbleiben zur Berufungsverhandlung

Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben zur Berufungsverhandlung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte überhaupt bereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Ausbleiben zur Berufungsverhandlung

Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben zur Berufungsverhandlung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO setzt nämlich voraus, dass der Angeklagte überhaupt bereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Er muss deshalb als unentschuldigt ferngeblieben im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO angesehen werden, wenn er auch im Falle seiner Gesundheit nicht zum Verhandlungstermin erschienen wäre1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte das Landgericht Osnabrück eine genügende Entschuldigung ausgeschlossen und die Berufung verworfen. Zutreffend, wie das Oberlandesgericht Oldenburg befand:

Umstände, die es möglich erscheinen ließen, dass der Angeklagte – im hier entschiedenen Fall ohne den ihm bescheinigten Anfall von Epilepsie vom 17. Oktober 2011 – zum Verhandlungstermin in Osnabrück hätte erscheinen wollen, sind nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Seinem Verteidiger hatte er am Abend des 16. Oktober 2011 erklärt, er könne nicht zum Termin erscheinen, weil er einen Angehörigen in Berlin pflege. Der Verhandlungstermin in Osnabrück sollte um 10.30 Uhr beginnen, so dass der Angeklagte schon tags zuvor hätte Vorsorge treffen müssen, rechtzeitig von Berlin nach Osnabrück zu gelangen. Dass er dies getan, jedoch am rechtzeitigen Fahrtantritt aufgrund eines plötzlichen epileptischen Anfalls gehindert war, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der von der Ärztin bescheinigte, nach dem Aufstehen am 17. Oktober 2011 eingetretene epileptische Anfall kann auch dann nicht als genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen zur Verhandlung angesehen werden, wenn er objektiv vorlag. Denn er ist nicht mehr dafür ursächlich geworden, dass der Angeklagte nicht um 10.30 Uhr in Osnabrück erschienen ist.

Zutreffend durfte das Landgericht daher die Überzeugung gewinnen, der Angeklagte wäre am 17. Oktober 2011 – auch unabhängig von einem an jenem Tag nach dem Aufstehen aufgetretenen epileptischen Anfall – nicht zur Hauptverhandlung erschienen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 Ws 678/11

  1. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1977 – 2 Ss 132/77, MDR 1978, 75[]