Da es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt, kann nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden, auch wenn dieses bei einem weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt nahe liegen mag. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit mit steigender Alkoholisierung verringert, sodass die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, beeinträchtigt werden kann1.
Im vorliegenden Fall wird die Indizwirkung, die das Amtsgericht der hohen Blutalkoholkonzentration zumisst, durch die Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll deutlich abgeschwächt. Aus diesem ergeben sich allenfalls dezente Ausfallerscheinungen, die zu dem Gesamteindruck, der Angeklagte stehe „äußerlich lediglich leicht unter Alkoholeinfluss“ führten. Auch das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration kann darauf schließen lassen, dass sich der offensichtlich Alkohol gewöhnte Angeklagte für fahrtüchtig hielt2.
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluß vom 4. Mai 2010 – 5 Ss 198/10










