Ausländische Folterhaft und die deutsche Botschaft

Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gegen ein Mitglied von Al Qaida bestätigt, dass auf einer Aussage beruht, die der Angeklagte gegenüber einem deutschen Botschaftsangehörigen während seiner pakistansichen Folterhaft getätigt hat.

Ausländische Folterhaft und die deutsche Botschaft

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das gegen Al Qaida verhängte Wirtschafts-Embargo zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt1. Der Bundesgerichtshof hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Embargoverstöße von der Strafverfolgung ausgenommen, im Übrigen jedoch die Revision des Angeklagten verworfen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz war der Angeklagte – ein 1962 in Pakistan geborener und 1992 in Deutschland eingebürgerter sunnitischer Muslim – spätestens ab Sommer 2004 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2008 Mitglied in der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida. In dieser Eigenschaft brachte er Ausrüstungsgegenstände und Geld für Al Qaida von Deutschland in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, bemühte sich um die Rekrutierung von Kämpfern, warb Unterstützer, nahm selbst an Ausbildungen der Al Qaida teil und stellte sich als Kämpfer zur Verfügung.

Kenntnis von diesen Taten erlangten die deutschen Ermittlungsbehörden, nachdem der Angeklagte in Pakistan festgenommen worden war. Bei Vernehmungen durch den pakistanischen Geheimdienst ISI, bei denen er zum Teil geschlagen worden war, hatte er die Taten zugegeben. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland hatte der Angeklagte die Tatvorwürfe bestritten und seine Angaben in Pakistan als durch Folter erzwungene unwahre Geständnisse bezeichnet hat. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch auf die Bekundungen eines Mitarbeiters der deutschen Botschaft in Islamabad gestützt. Dieser hatte den Angeklagten im Gewahrsam des ISI aufgesucht. Dabei war ihm vom Angeklagten sowohl von den Misshandlungen als auch von den Straftaten berichtet worden.

Weiterlesen:
Strafzumessung - und das prozesstaktische Geständnis

Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung der Aussage des Botschaftsangehörigen über das ihm gegenüber abgegebene Geständnis des Angeklagten gebilligt. Dessen Anhörung war keine Vernehmung im Sinne von § 136a StPO, sondern diente der Fürsorge für im Ausland in Haft genommene deutsche Staatsangehörige. Das Gespräch war von der durch die Mitarbeiter des ISI in der Zeit davor ausgeübten Gewalt auch nicht mehr beeinflusst. Eine Fernwirkung der vom Angeklagten erlittenen Misshandlungen in der Form, alles, was er während seiner Inhaftierung durch den ISI auch Dritten gegenüber geäußert hat, mit einem Verwertungsverbot zu belegen, hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen.

Das Gespräch, das ein Konsularbeamter mit einem in ausländischer Haft befindlichen deutschen Beschuldigten in Erfüllung seiner Hilfspflicht nach § 7 KonsG führt, ist keine Vernehmung im Sinne von § 136a StPO.

Wird ein Beschuldigter in ausländischer Haft bei Vernehmungen geschlagen, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs, das er während der Haft mit einem deutschen Konsularbeamten führt, wenn hierbei die Misshandlungen keinen Einfluss auf den Inhalt seiner Angaben mehr haben.

Obwohl der Vorwurf, durch den mehrfachen Transfer von Geld an andere Mitglieder der Al Qaida auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben, im Revisionsverfahren von der Verfolgung ausgenommen worden ist, hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht verhängte Strafe bestehen lassen; denn das Oberlandesgericht hat diese Verstöße bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend verwertet.

Weiterlesen:
Die Vernehmung der Geschädigten - und die Fehlermöglichkeiten beim Ausschluss des Angeklagten

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2010 – 3 StR 573/09

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.2009 – 2 StE 6/08 – 8[]