Werden einem Strafgefangenen nach Obsiegen in einem gerichtlichen Verfahren von der Landeskasse notwendige Auslagen (konkret: Portokosten) erstattet, sind diese auch dann dem Eigengeldkonto gutzuschreiben, wenn die entsprechenden Aufwendungen zuvor vom Hausgeldkonto bestritten worden waren.

Das Buchen der maßgeblichen Gelder auf dem Eigengeldkonto entspricht der gesetzlichen Systematik der §§ 45 ff NJVollzG, weil die in § 46 NJVollzG aufgezählten Voraussetzungen für das Gutschreiben auf dem Hausgeldkonto nicht erfüllt sind. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und abschließend.
Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in anderer Sache entschieden, dass im Falle einer Rückabwicklung von dem Hausgeldkonto entnommener Beträge diese gesetzliche Systematik nicht greift, wenn und soweit es nicht um das originäre Bilden von Hausgeld geht, sondern um das Rückführen dem Hausgeldkonto entnommener Beträge, hinsichtlich derer die Grundlage für die Entnahme entfallen ist [1]. So liegen die Dinge hier aber nicht. Denn bei den dem Eigengeldkonto hier gutgeschriebenen Beträgen handelt es sich schon in der Sache nicht um denselben Leistungsgegenstand, dessen Rechtsgrund für die Abbuchung entfallen ist. Vielmehr hat der Antragsteller das entsprechende Hausgeld zum Kauf von Briefmarken und zum Führen gerichtlicher Verfahren verwendet. Dieser Zweck wurde auch erreicht, und das hierfür aufgewendete Geld wurde demzufolge zweckentsprechend verbraucht. Dass dem Antragsteller schließlich infolge der gerichtlichen Kostenscheidung und der nachfolgenden ‑festsetzung die entsprechenden Beträge als notwendige Auslagen erstattet wurden, ändert hieran nichts. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die dem Eigengeldkonto gutgeschriebenen Beträge – anders als das Hausgeldkonto – der Pfändung unterliegen und zum Bilden des Überbrückungsgeldes verwendet werden können. Die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art.19 Abs. 4 GG wird hierdurch nicht unterlaufen.
Eine andere Sichtweise würde zudem auch zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Antragstellers führen. Insoweit war auch hier der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 NJVollzG zu beachten. Denn auch außerhalb des Strafvollzugs würden infolge einer gerichtlichen Kostenerstattung gezahlte Beträge, die zuvor unpfändbarem Vermögen entnommen worden waren, nicht grundsätzlich dem Pfändungsschutz unterliegen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 1 Ws 404/14 (StrVollz)
- OLG, Beschluss vom 25.03.2013, 1 Ws 57/13, StraFo 2103, 304; Rpfleger 2013, 475 für die Rückbuchung zu viel abgebuchter Beträge[↩]
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