Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung1. Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind2. Einfachrechtlich erklärt § 73 Satz 1 IRG die Auslieferung für unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.
Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein3. Ebenso zählt es wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf4.
Anderes gilt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung allein anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 GG)5, gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten6, wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen7.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung muss erkennen lassen, dass das Gericht die Vereinbarkeit der Auslieferung mit den verfassungsrechtlichen Mindeststandards sorgfältig geprüft hat. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung mit dem Ausmaß des drohenden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen8. Ohne einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung lässt sich die Frage der Unzulässigkeit der Rechtshilfe sachgerecht nicht beurteilen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles müssen auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick behalten werden9.
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen eine Auslieferung zur Strafverfolgung nach Griechenland, obwohl dem Auszuliefernden dort eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte. Diese Strafdrohung hat die Kammer nicht für unerträglich hart befunden, weil die Anklage einen Fall schwerer Drogenkriminalität und damit eine Tat betraf, die auch nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht war, und das griechische Recht nach einer Verbüßung von 20 Jahren der Freiheitsstrafe bei guter Führung die Entlassung aus der Haft gewährte. Angesichts der konkreten Chance auf vorzeitige Entlassung stand die drohende Freiheitsstrafe zu der – schwerwiegenden – Verfehlung nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen war10.
Das Bundesverfassungsgericht hatte auch keine Bedenken gegen eine Auslieferung nach Indien, obwohl dem Betroffenen auch dort eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte. Da die einzelnen Staaten gerade im Bereich der Vermögensdelikte unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit hätten, sei diese Strafdrohung nicht unerträglich hart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts11. Ebenso wenig hat das Bundesverfassungsgericht eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika beanstandet, wo dem Betroffenen wegen „schweren Mordes“ eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Bewährung drohte12. Bei schwersten Rechtsgutverletzungen kann die Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar sein13, sofern für den Betroffenen zumindest eine praktische Möglichkeit besteht, seine Freiheit wiederzuerlangen14.
Nach diesen Maßstäben verletzt im hier entschiedenen Fall die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main15 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die angegriffene Entscheidung erfüllt nicht die dargestellten Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung richterlicher Entscheidungen im Auslieferungsrecht. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe beschränkt sie sich auf die Behauptung, dass sämtliche Anklagepunkte – einschließlich der Behinderung der Justiz, der Geldwäsche sowie der Verschwörung dazu – hinreichend ähnlich seien, so dass nach amerikanischem Recht – ebenso wie im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe – nur eine Verurteilung auf Grundlage einer einzelnen Strafvorschrift in Betracht komme. Diese Auffassung wird durch nichts belegt und ist spekulativ. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er anderen Tatvorwürfen ausgesetzt sei als der Betroffene im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Aus welchem Grund die in dem in Bezug genommenen Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe eingeholte Stellungnahme der US-amerikanischen Behörden auch der Bestimmung der Straferwartung im vorliegenden Fall zugrunde gelegt werden können soll, ist weder nachvollziehbar, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Angesichts von Verurteilungen in den Vereinigten Staaten, die nicht nur bei Tötungsdelikten 30 Jahre Freiheitsstrafe deutlich überschreiten können und dem Ziel dienen, Straftäter dauerhaft aus der Gesellschaft zu entfernen16, hätte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der konkret zu erwartenden Strafe, der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung sowie gegebenenfalls damit auseinandersetzen müssen, ob dies mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. November 2014 – 2 BvR 1820/14
- vgl. BVerfGE 60, 348, 358; BVerfGK 18, 63, 73[↩]
- vgl. BVerfGE 63, 332, 337 f.; 75, 1, 19; 108, 129, 136; 113, 154, 162[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.; 75, 1, 16; 113, 154, 162[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 136 f.[↩]
- vgl. auch BVerfGE 111, 307, 317 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 137[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 154, 162 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 310; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2008 – 2 BvR 936/08 18 zur Sicherungsverwahrung[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.1993 – 4 ARs 13/93, NStZ 1993, S. 547[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.03.1994 – 2 BvR 2037/93, NJW 1994, S. 2884[↩]
- vgl. BVerfGE 108, 129, 143 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 154 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187, 254 ff.; 64, 261, 271; 113, 154, 163 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 154, 166 f.[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.2014 – 2 Ausl A 218/13[↩]
- vgl. z.B. öst. OGH, Entscheidung vom 09.04.2002 – 14 Os 8/02[↩]










