Auslieferung – und die Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen

Eine im Auslieferungsverfahren ergangene Zulässigkeitsentscheidung verstößt gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn das Oberlandesgericht die Gefahr für den Auszuliefernden, im Zielstaat menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt hat.

Auslieferung – und die Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen

Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Dabei gewährleistet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle2.

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht3. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf ein Gericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint4.

Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person5. Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden6.

Die deutschen Gerichte unterliegen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art.20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt7. Sie sind zudem – insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren8.

Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken9.

Dabei geht das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten10, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Sofern der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben soll, dürfen deutsche Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung und des völkerrechtlichen Mindeststandards als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht einer gefangenen Person auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen11. Ob die Art und Weise der Unterbringung einer Person im Strafvollzug die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig12. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, sind im Rahmen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen herangezogen worden13.

Bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz sind zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR – dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes14 – heranzuziehen15. Dies folgt auch aus der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art.20 Abs. 3 GG), die die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung erfordert16.

Die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt17. Maßgeblich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält18.

Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist19. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen20.

Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird21. Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden22.

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Vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird23. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können24. Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR25. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist26.

Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe konnte in der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts München27 keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht hat es unterlassen, die zu erwartenden Umstände einer Inhaftierung des Beschwerdeführers im Falle seiner Auslieferung näher zu prüfen.

Das Oberlandesgericht hat es insoweit bei der Feststellung belassen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Defizite des kalifornischen Strafvollzugs längere Zeit zurücklägen und durch die „konkrete Zusicherung der U.S.-amerikanischen Behörden sichergestellt“ sei, dass der Auszuliefernde, der unter den Schutz der U.S.-Verfassung und des kalifornischen Rechts falle, keinen unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde. Hiermit wird das Gericht seiner Pflicht, die Haftbedingungen angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte für anhaltende strukturelle Defizite im kalifornischen Strafvollzug näher zu prüfen, nicht gerecht.

Der Auszuliefernde hat im fachgerichtlichen Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte zu fortdauernden auslieferungsrechtlich relevanten systemischen Defiziten im kalifornischen Strafvollzug dargelegt. Diese gehen über die grundlegenden Unterschiede der Strafvollzugskonzeptionen in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland hinaus, die eine Auslieferung nicht hindern. Zwar liegt die Feststellung des U.S. Supreme Courts, dass die Situation im kalifornischen Strafvollzug angesichts der medizinischen Behandlung und der Überbelegung den Achten Verfassungszusatz verletze, acht Jahre zurück. Allerdings hat der Auszuliefernde sowohl im fachgerichtlichen als auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend konkret angeführt, dass der dem damaligen Urteil zugrundeliegende entscheidende Faktor, die Überbelegung in kalifornischen Gefängnissen, seit Jahrzehnten anhält und aktuell noch fortbesteht. Ferner hat er vorgetragen, dass die aufgrund der defizitären Situation angeordnete Aufsicht der U.S.-Bundesgerichte über den kalifornischen Strafvollzug angesichts fortbestehender struktureller Defizite noch fortdauere. Zwar folgt aus einer systemischen Überbelegung nicht automatisch, dass der verfassungs- oder völkerrechtliche Mindeststandard im Falle einer Auslieferung als unterschritten anzusehen ist. Allerdings führt eine erhebliche Überbelegung erfahrungsgemäß nicht nur zu Platzproblemen, die wiederum geeignet sind, Auslieferungshindernisse zu begründen28, sondern auch zu Folgeproblemen, etwa bei der medizinischen Versorgung der Häftlinge. Träfe der anhand von Tatsachen belegte Vortrag des Beschwerdeführers zu und wiese die Situation im kalifornischen Strafvollzug seit langem solch gravierende Defizite auf, dass dort vollstreckte Freiheitsstrafen auch nach U.S.-amerikanischem Verfassungsrecht als grausame und ungewöhnliche Strafen angesehen werden müssten, liegt es nahe, dass diese Defizite im Auslieferungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein können. Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht sich von einer näheren Aufklärung dadurch entbunden sah, dass der Auszuliefernde lediglich die Haftsituation in der Vergangenheit geschildert habe.

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Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Auslieferung jedenfalls aufgrund der in der Verbalnote Nr. 134 abgegebenen Zusicherung der U.S.-Behörden zulässig sei. Dabei geht es im Grundsatz zutreffend davon aus, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung durch vom Zielstaat abgegebene Zusicherungen ausgeräumt werden können, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass diese nicht eingehalten werden.

Es übersieht jedoch zum einen, dass es durch eine abgegebene Zusicherung nicht von der Pflicht entbunden wäre, zunächst eine eigene Gefahrenprognose angesichts der aktuellen Lage in der Zielregion anzustellen, um die Situation einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer abgegebenen Zusicherung zu schaffen. Eine solche Prüfung fehlt in der angegriffenen Entscheidung.

Zum anderen verkennt es, dass der Verbalnote Nr. 134 hinsichtlich der im Zielstaat zu erwartenden, konkreten Haftbedingungen keine Zusicherung zu entnehmen ist. Die U.S.-Behörden beantworten das darauf gerichtete Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland zunächst, indem sie es zurückweisen. Die Verbalnote beginnt mit der Bemerkung, dass der bilaterale Auslieferungsvertrag der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsgrundlage dafür biete, Bedingungen hinsichtlich der Haftmodalitäten zu stellen. Anschließend wiederholen sie das Ersuchen des Oberlandesgerichts, legen es aus und stellen die abstrakte Rechtslage in den Vereinigten Staaten und dem Bundesstaat Kalifornien dar, wobei sie darauf hinweisen, an Art. 3 EMRK nicht gebunden zu sein. Sie schließen mit der Ausführung, dass der Auszuliefernde unter den Schutz der U.S.-Verfassung und des kalifornischen Rechts falle und demnach eine unmenschliche Behandlung nicht zu befürchten habe. Dem Wortlaut der Verbalnote ist mithin nicht zu entnehmen, dass die U.S.-Behörden sich in irgendeiner Weise gegenüber der Bundesrepublik Deutschland rechtlich verpflichten, im vorliegenden Einzelfall sicherzustellen, dass die Haftbedingungen trotz etwaiger systemischer Defizite den Mindestanforderungen nach Art. 3 EMRK genügen. Die Erklärung beinhaltet letztlich allein die Aussage, dass der Auszuliefernde behandelt werde wie jeder andere Gefangene auch. Auch deshalb hätte es dem Oberlandesgericht angesichts der durch den Beschwerdeführer beigebrachten Anhaltspunkte oblegen, näher aufzuklären, ob die aktuelle Situation im kalifornischen Strafvollzug dem auslieferungsrechtlichen Mindeststandard entspricht.

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Soweit sich die U.S.-Behörden auf den Standpunkt gestellt haben, dass die einschlägigen völkerrechtlichen Vertragsgrundlagen keine Rechtsgrundlage für die Anforderung von Zusicherungen und eine Prüfung der Haftbedingungen oder etwaiger Strafen böten, zumal sie an Art. 3 EMRK nicht gebunden seien, entbindet auch dieser Umstand das Oberlandesgericht nicht von seiner Prüfungspflicht. Nach dem bilateralen Auslieferungsvertrag ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche (Art. 27 AuslV D-USA i.V.m. § 73 IRG; vgl. BVerfGE 75, 1, 19 f.; BVerfGK 3, 159, 163; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, Rn. 40; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, Rn. 27). Dies setzt eine gerichtliche Prüfung der Situation im Zielstaat unter Einbeziehung der Modalitäten des Strafvollzugs voraus. Deutsche Gerichte wären ohne eine solche Überprüfung rechtlich daran gehindert, Auslieferungen für zulässig zu erklären. Denn sie müssen aus übergeordneten Erwägungen des Verfassungsrechts sicherstellen, dass im Zielstaat jedenfalls der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard und die nach deutschem Recht unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze gewahrt sind. Hierzu gehört neben der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG auch die Gewährleistung des Art. 3 EMRK und die vom EGMR im Auslieferungsverkehr konkretisierten Hinderungsgründe. Zwar führt dies zu der Notwendigkeit, die Bedingungen im Zielstaat aufzuklären und am Maßstab der EMRK und der unabdingbaren Gewährleistungen des Grundgesetzes zu prüfen. Damit geht aber keine Prüfung des Verhaltens des Zielstaats anhand von Maßstäben einher, an die dieser nicht gebunden ist. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob es der Bundesrepublik Deutschland in Anerkennung ihrer verfassungs- und völkerrechtlichen Bindungen in rechtlich zulässiger Weise möglich ist, eine Person an den Zielstaat zu übergeben29.

Die Kammer verkennt nicht, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Rahmen seiner Stellungnahme eine Verbalnote des U.S.-Justizministeriums vom 09.08.2019 mit ergänzenden und aktuelleren Angaben zur Situation in kalifornischen Gefängnissen übersandt hat. Die nähere Prüfung, ob angesichts dieser aktuellen Sachverhaltsschilderung mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass die Bedingungen, die der Auszuliefernde im Zielstaat zu erwarten hat, dem Mindeststandard genügen, obliegt jedoch dem zuständigen Oberlandesgericht, nicht dem Bundesverfassungsgericht.

Ob die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, kann vor dem Hintergrund des erkannten Verstoßes gegen Art.19 Abs. 4 GG letztlich dahinstehen. Dies gilt zum einen für die Frage, ob die dem Beschwerdeführer drohende lebenslange Freiheitsstrafe und die Modalitäten deren etwaiger Aussetzung seiner Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika entgegenstehen. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe (nebst möglicher Strafzuschläge wegen strafschärfender Umstände) oder gar eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit droht, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache aufklären und prüfen müssen, ob die Möglichkeiten der Strafaussetzung im Zielstaat im Falle des Beschwerdeführers die zum auslieferungsrechtlichen Mindeststandard gehörenden Kriterien des Art. 3 EMRK erfüllen30.

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Zum anderen sind weitere Verstöße gegen Grundrechte des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich. Soweit der Auszuliefernde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das Oberlandesgericht keine Schuldverdachtsprüfung vorgenommen hat, hat sich das Gericht mit dem entsprechenden Vortrag eingehend auseinandergesetzt und eine solche mit nachvollziehbarer Begründung nicht für erforderlich gehalten.

Soweit der Auszuliefernde rügt, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend sichergestellt, dass er im Zielstaat nicht zum Tode verurteilt werde, liegt eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht vor. Die abstrakte Rechtslage im Zielstaat ist für sich genommen nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten zu verletzen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig betreffen wird31. Schon aus den Auslieferungsunterlagen ist zu erkennen, dass die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Anlasstat in Kalifornien mit der lebenslangen Freiheitsstrafe und nicht mit der Todesstrafe bedroht ist. Den rechtlichen Einschätzungen in den eidesstattlichen Versicherungen sind zwar keine Vorfestlegungen des Tatgerichts oder eines übergeordneten Gerichts in den Vereinigten Staaten zur Höhe einer etwaigen Strafe zu entnehmen, dies ist für die auslieferungsrechtliche Bezeichnung der Anlasstat und der einschlägigen Strafvorschriften aber auch nicht erforderlich. Auch die von den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Fall für möglich erachteten Strafschärfungsgründe führen nach den Erklärungen der mit der Sache betrauten Staatsanwältinnen in ihren eidesstattlichen Versicherungen lediglich zu einer Verlängerung der zu verhängenden Freiheitsstrafe über die ohnehin bereits lebenslange Dauer hinaus. Die von den U.S.-Behörden in der Verbalnote Nr.205 am 14.05.2019 abgegebene Zusicherung sichert dieses Ergebnis nochmals ab und schließt die Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe mit hinreichender Sicherheit aus.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19

  1. vgl. BVerfGE 67, 43, 58; BVerfG, Beschlüsse vom 30.06.2015 – 2 BvR 1206/13, Rn.19; und vom 30.11.2016 – 2 BvR 1519/14, Rn. 33[]
  2. vgl. BVerfGE 101, 106, 122 f.; 103, 142, 156; 113, 273, 310; 129, 1, 20[]
  3. vgl. BVerfGE 101, 275, 294 f.; BVerfGK 9, 390, 395; 9, 460, 463; 13, 472, 476; 13, 487, 493; 17, 429, 430 f.; 19, 157, 164; 20, 107, 112[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017 – 2 BvR 2584/12, Rn. 18[]
  5. vgl. BVerfGE 113, 273, 312[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, Rn. 28[]
  7. vgl. BVerfGE 59, 280, 282 f.; 63, 332, 337; 108, 129, 136; 140, 317, 355 Rn. 83 f.; stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 59, 280, 282 f.; 63, 332, 337 f.; 75, 1, 19; 108, 129, 136; 113, 154, 162[]
  9. vgl. BVerfGE 75, 1, 18 f.[]
  10. vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 137; 113, 154, 162 f.[]
  11. vgl. BVerfGK 12, 417, 419 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rn. 35 m.w.N.[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 1 BvR 1127/14, Rn. 18; Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BvR 566/15, Rn. 27[]
  13. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.2011 – 1 BvR 409/09, Rn. 30; und vom 07.11.2011 – 1 BvR 1403/09, Rn. 38; Beschlüsse vom 22.03.2016 – 2 BvR 566/15, Rn. 27; und vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rn. 35[]
  14. vgl. BVerfGE 111, 307, 316 f.; 128, 326, 369[]
  15. vgl. BVerfGE 140, 317, 359 Rn. 91; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rn. 35[]
  16. vgl. BVerfGE 111, 307, 323 f.; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2018 – 2 BvR 107/18, Rn. 26; Beschlüsse vom 02.05.2007 – 2 BvR 411/07, Rn. 6; und vom 05.07.2006 – 2 BvR 1317/05, Rn. 12[]
  17. vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 83, 119, 128; 111, 307, 317; 120, 180, 200 f.; 128, 326, 370 f.[]
  18. vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rn. 36 f. m.w.N.[]
  19. BVerfGE 109, 13, 35 f.; 109, 38, 61; 140, 317, 349 Rn. 68[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, Rn. 28[]
  21. vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f.; 109, 38, 61[]
  22. vgl. BVerfGE 140, 317, 350 Rn. 71; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, Rn. 29[]
  23. vgl. BVerfGE 63, 215, 224; 109, 38, 62; BVerfGK 2, 165, 172 f.; 3, 159, 165; 6, 13, 19; 6, 334, 343; 13, 128, 136; 13, 557, 561; 14, 372, 377 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, Rn. 30; stRspr[]
  24. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 13; vom 16.07.2019 – 2 BvR 1258/19, Rn. 8; vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, Rn. 48; und vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, Rn. 44[]
  25. vgl. etwa EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17.01.2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.[]
  26. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 13; und vom 23.10.2019 – 2 BvR 1661/19, Rn. 48[]
  27. OLG München, Beschluss vom 05.06.2019 – 1 AR 403/18[]
  28. vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rn. 31 ff. m.w.N. zur Frage der Mindesthaftraumgrößen[]
  29. siehe auch EGMR, Trabelsi v. Belgien, Urteil vom 04.09.2014, Nr. 140/10, §§ 116 ff.[]
  30. siehe dazu EGMR, Trabelsi v. Belgien, Urteil vom 04.09.2014, Nr. 140/10, §§ 112 ff., insb. § 115 m.w.N.; zur Geltung im Auslieferungskontext ebenda, §§ 116 ff.[]
  31. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, Rn. 37[]
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