Auslieferung – und die Gesamtstrafenbildung

Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist der Spezialitätsgrundsatz nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG zu beachten.

Auslieferung – und die Gesamtstrafenbildung

Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis1 und steht hier der Einbeziehung eines früheren Urteils, das zu Straftaten ergangen ist, die nicht vom Europäischen Haftbefehl umfasst sind, in eine nachträgliche Gesamtstrafe entgegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17

  1. BGH, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 StR 218/14 Rn. 7, NStZ 2014, 590[]
Weiterlesen:
Deutsch-amerikanische Zusammenarbeit in Strafsachen