Auslieferung – und die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards

Die Auslieferung eines Verfolgten – hier: nach Bulgarien – zur Strafvollstreckung verstößt nicht gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard (und damit gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung), wenn dem Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt zwar nur eine Mindestwohnfläche von knapp 4 Quadratmetern zur Verfügung stehen wird, aber keine weiteren Umstände (wie bspw. Belüftungs, Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite) hinzutreten, die auf menschenrechtswidrige Zustände schließen lassen.

Auslieferung – und die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards

Die Haftbedingungen, die den Verfolgten in Bulgarien erwarten, genügen schließlich auch noch den völkerrechtlichen Mindeststandards. Dies erschien dem Oberlandesgericht Braunschweig zunächst zweifelhaft, weil der Bericht des Ausschusses zur Vermeidung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats vom 04.12.20121 darauf hindeutet, dass die völkerrechtlichen Mindeststandards jedenfalls nicht in allen bulgarischen Haftanstalten gewahrt sind2. Die Bedenken des Oberlandesgerichts sind indes durch die Auskunft der Regionalen Staatsanwaltschaft Silistra vom 03.10.2010 ausgeräumt. Aus dieser ergibt sich, dass die ohnehin nicht mehr hohe Reststrafe im Gefängnis Belene vollstreckt werden wird. Dort wird der Verfolgte bei Normalbelegung mit 520 Häftlingen – im Auskunftzeitpunkt lag allerdings eine geringfügige Überbelegung vor (569 Häftlinge) – eine Mindestwohnfläche von 4 Quadratmetern zur Verfügung haben. Bei solchen Platzverhältnissen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur dann ein Verstoß gegen Art 3 EMRK anzunehmen, wenn weitere Umstände (Belüftungs, . Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite etc.) hinzutreten3. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass jeder Schlafsaal mit WC und Waschbecken ausgestattet ist. Die Schlafräume verfügen zwar nicht über ein gesondertes Bad, den Gefangenen wird aber gestattet, zweimal pro Woche zu baden. Auch verfügen die Räume über Zugang zu natürlichem Licht, so dass es zur Belüftung keiner Anlage bedarf.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.20114. Das Bundesverfassungsgerichts hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, der dadurch gekennzeichnet war, dass die Toilette in einer mit mehreren Inhaftierten belegten Zelle lediglich unzureichend vom übrigen Haftraum getrennt und nicht gesondert belüftet war. Anhaltspunkte, dass die Hafträume in dem Gefängnis Belene ähnliche Mängel elementarer Intimität aufweisen, liegen nicht vor.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 AusL 6/14 – 1 AR (Ausl) 6/14

  1. CPT/Inf (2012) 33[]
  2. vgl. hierzu auch OLG Bremen, Beschluss vom 13.02.2014, Ausl A 20/13[]
  3. vgl. Nachweise bei Pohlreich, Die Rechtsprechung des EGMR zum Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft, NStZ 2011, 560, 561 f.[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 BvR 409/09[]