Auslieferungshaft – und die nur summarische Prüfung

Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann1.

Auslieferungshaft – und die nur summarische Prüfung

Hinsichtlich der Frage, ob die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, genügt eine vertretbare summarische Prüfung durch das Oberlandesgericht; eine gründliche und abschließende Prüfung bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorbehalten2

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 BvR 690/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, Rn.19; Beschluss vom 15.01.2016 – 2 BvR 1860/15, Rn. 25[]
  2. vgl. BVerfGE 75, 1 <12> BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvQ 23/07, Rn. 5 f.[]

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