Ausreise – als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht 36 sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt werden.

Ausreise – als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aus, um sich nach Syrien zu begeben, wo der IS Ausbildungslager unterhielt, in welchen Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art wie z.B. die Ausbildung von Kämpfern an Schusswaffen durchgeführt wurden, erfüllt diese Voraussetzungen.

Im hier entschiedenen Fall kam hinzu, dass Zweck der Ausreise des S. zudem war, sich in einem solchen Lager im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. S. war fest entschlossen, sich nach der militärischen Ausbildung für den IS, mithin eine Organisation, die die syrische Regierung mit Waffengewalt bekämpft, um das bisherige System zu zerschlagen und einen sunnitischislamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten, als aktiver militärischer Kämpfer an Kampfhandlungen zu beteiligen. Dies würde eine tatsächliche Begehung unterstellt, jedenfalls, wenn dabei wie regelmäßig „Soldaten der Regierungstruppen“ getötet werden sollen eine hinreichend konkretisierte Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB darstellen. Kampfhandlungen, bei denen paramilitärische Organisationen mit dem Ziel, den Staat Syrien in seiner jetzigen Gestalt zu zerschlagen und eine andere Staatsform zu errichten, gegen Regierungstruppen kämpfen, sind zudem geeignet, die innere Sicherheit des syrischen Staates zu beeinträchtigen1.

Der Angeklagte hat in Kenntnis dessen, dass S. fest entschlossen war, sich in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu begeben, sich dort dem IS als Mitglied anzuschließen, eine militärische Ausbildung zu durchlaufen und sich sodann an militärischen Kämpfen der Vereinigung zu beteiligen, durch seine organisatorische Unterstützung bei der Ausreise, wie z.B. der Vermittlung von Kontaktdaten eines ISMitgliedes, dem Ausreisewilligen Hilfe im Sinne des § 27 StGB geleistet. Zudem hat er durch die Überlassung eines Geldbetrages über 500 € zur Finanzierung der Ausreise einen Vermögenswert im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Verfügung gestellt. 39 Nachdem sich die Hilfeleistungen des Angeklagten nicht in der Übergabe des genannten Geldbetrages erschöpften, tritt die Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht hinter dem Delikt der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB zurück.

Deutsches Strafrecht ist u.a. dann anwendbar, § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB, wenn der Angeklagte die Tathandlungen in der Bundesrepublik Deutschland ausführte2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2019 – StB 13/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2017 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 23 ff.[]
  2. zum Strafanwendungsrecht siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 06.10.2016 AK 52/16 33 ff.[]

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