Der Tatrichter hat in „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen auch den Ursprung der Belastung des Angeklagten durch Erstoffenbarung gegenüber einer „Präventologin“ näher zu prüfen.
Der Hinweis auf das Fehlen bekannter Anhaltspunkte für einen suggestiven Einfluss reicht nicht aus, wenn der Anlass, der Gegenstand sowie die Art und Weise der therapeutischen Maßnahmen nicht mitgeteilt werden und das Urteil offenlässt, wie sich die Nebenklägerin dabei geäußert hat1.
Die Überlegung, die Nebenklägerin sei zu jener Zeit noch nicht endgültig zur Trennung vom Angeklagten entschlossen gewesen, überbrückt diese Lücke jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die Nebenklägerin jedenfalls schon eine außereheliche Beziehung gepflegt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2017 – 2 StR 409/16
- vgl. zur möglichen aussagepsychologischen Bedeutung therapeutischer Maßnahmen BGH, Urteil vom 20.05.2015 – 2 StR 455/14, StV 2017, 9, 10; Köhnken in Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 61 Rn. 24; Mack, Kriminalistik 2014, 459, 461; Steller, NJW-Sonderheft für G. Schäfer, 2002, S. 69, 70; Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S. 105 ff.[↩]










