Aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen

Der Antrag eines Angeklagten auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Zeugin die Zustimmung zu ihrer Untersuchung (§ 81c Abs. 1 StPO) nicht erklärt.

Aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen

Die aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen bedarf nicht notwendig dessen Exploration unter seiner Mitwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen1.

Daher erweist sich ein derartiger Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die Exploration verweigert2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. August 2014 – 3 StR 208/14

  1. s. beispielsweise etwa BGH, Urteil vom 03.06.1982 – 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25.09.1990 – 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28.10.2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347[]
  2. vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 18.09.1990 – 5 StR 184/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5[]
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