Eine Verfahrensrüge, mit der der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend gemacht wird, ist nicht verwirkt, nur weil sich der Verteidiger einem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit angeschlossen hat.
In dem Umstand allein, dass sich der Verteidiger (wie im vorliegenden Fall im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft) dem Antrag des Nebenklägervertreters angeschlossen hatte, vermag der Bundesgerichtshof keinen Anhaltspunkt für eine Verwirkung zu erkennen1.
Auch ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, sich im Rahmen seines Rügevortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 StR 68/18









