Außergerichtliche Gespräche mit dem Verteidiger – und die Mitteilungspflicht des Gerichts

Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt1.

Außergerichtliche Gespräche mit dem Verteidiger – und die Mitteilungspflicht des Gerichts

Das hierin zum Ausdruck kommende Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt2.

Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist3.

Demgegenüber muss der Vorsitzende nicht darüber unterrichten, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen ist, in dem dann über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen wurde. Denn dies gehört nicht zu dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilenden wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Es betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens4.

Ein Telefonat, dass weder ausdrücklich noch konkludent eine mögliche Verständigung, sondern nur Fragen des Verfahrensablaufs (hier: eine Fristverlängerung für eine bereits zuvor vereinbarte geständige Einlassung des Angeklagten und den damit verbundenen Aufschub hinsichtlich des vom Vorsitzenden angekündigten Auskunftsersuchens) zum Gegenstand hatte, muss dagegen nicht mitgeteilt werden.

Der allgemeine Hinweis des Vorsitzenden in dem Telefongespräch auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses gibt lediglich die Gesetzeslage wieder. Damit waren Handlungsbeiträge, die im Sinne von Leistung und Gegenleistung zueinander stehen sollten, nicht Gegenstand des Telefongesprächs. Eine solche synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge kennzeichnet aber ein Verständigungsgeschehen5.

Selbst wenn man für eine vollständige Mitteilung der Verständigungsgespräche auch die Unterrichtung über den Inhalt dieses Telefonats verlangen wollte, läge hier ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, nicht vor.

Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft6. Die Revisionsgerichte haben daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Urteil auf dem Transparenzverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schutzkonzepts nicht droht7. In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozessverlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist8.

Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen9. Bei lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten kann ein Beruhen ausgeschlossen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache Gegenstand des Gesprächs war10; erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung11.

Vorliegend sind alle bedeutsamen Informationen über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs bereits durch die Verlesung des Vermerks in öffentlicher Hauptverhandlung mitgeteilt worden. Im Telefongespräch zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden wurden keine weiteren Verständigungsversuche unternommen, die über das zuvor stattgefundene Verständigungsgespräch hinausgingen. Die Verständigungsgespräche wurden damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborgenes Geschehen „hinter verschlossenen Türen“ gab es ebenso wenig wie eine unzulässige „informelle“ Absprache.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 1 StR 172/16

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 und Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315[↩]
  2. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2016 – 1 StR 315/15; und vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252; Beschlüsse vom 05.10.2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 08.10.2013 – 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 03.12 2013 – 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15.04.2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; und vom 22.07.2014 – 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48[↩]
  3. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2016 – 1 StR 315/15; vom 25.02.2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; und vom 09.04.2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252[↩]
  4. BGH, Beschlüsse vom 02.12 2014 – 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293; und vom 11.02.2015 – 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416[↩]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 Rn. 21, NStZ 2016, 422 mwN[↩]
  6. vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172[↩]
  7. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26.08.2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594[↩]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 153 f. mwN[↩]
  9. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172[↩]
  10. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170[↩]
  11. BGH, Urteil vom 14.04.2015 – 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150; und vom 11.06.2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379[↩]