Außervollzugsetzung des Haftbefehls – und die Verfassungsbeschwerde

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist1.

Außervollzugsetzung des Haftbefehls – und die Verfassungsbeschwerde

Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 BvR 688/18

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1995 – 2 BvR 2846/93 14; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16 37[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12 2000 – 2 BvR 1706/00 12; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16 37[]
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