Jede einzelne der nachfolgenden Handlungsmotivationen ist unzweifelhaft im Sinne des § 211 StGB niedrig:
Das bewusste Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen an einem Opfer, das mit der Entstehung der Unzufriedenheit und Angespanntheit des Täters verantwortlich weder personell noch tatsituativ etwas zu tun hat, lässt auf das Vorliegen niedriger Beweggründe schließen1: Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut, Gereiztheit, Enttäuschung oder Verbitterung macht, obschon dieser an der Entstehung solcher Stimmungen nicht den geringsten Anteil hat, bringt mit der Tat eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung zum Inhalt hat2. Insbesondere der Aspekt der willkürlichen Opferauswahl rechtfertigt die Einstufung solcher Tötungsakte als Mord; denn eine derartige Degradierung des Opfers zum bloßen Objekt belegt die totale Missachtung des Anspruchs eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwerts3. Der den Eigenwert des Opfers negierende Vernichtungswille tritt hier – neben der Art und Weise der Tatausführung – zusätzlich auch in der Wortwahl des Angeklagten zu Tage, der das Kind während seiner Handlungen als Drecksgöre und Balg bezeichnete, mit dem man kein Mitleid haben müsse.
Die Inkonnexität der Tötung des Babys in Relation zur Motivationslage des Lebensgefährten der Mutter liegt hier auf der Hand. Zwar kann ein Vorverhalten des Opfers gegen die Verwirklichung des Mordmerkmals sprechen, insbesondere dann, wenn es durch sein tatauslösendes Verhalten im Vorfeld der Tötung zur Eskalation beigetragen hat. Diese Fallgestaltung lag hier jedoch unzweifelhaft nicht vor: Das knapp zwei Jahre alte Kind hatte ruhig im Bett geschlafen. Der Nachmittag war friedlich verlaufen. Weinen oder Erbrechen Tage und Wochen vor der Tat sind weder ‚tatsituativ‘ noch – bei einem Kleinkind –‚verantwortet‘. Die generelle Existenz des Kindes, die zur Lebensunzufriedenheit des Lebensgefährten der Mutter beigetragen haben mag, stellt kein schuldhaftes Vorverhalten dar, das dem Kind zugerechnet werden müsste.
Auch die Wut und der Bestrafungswille des Lebensgefährten der Mutter, seine „Verzweiflung“ über die wiederholten Einmischungen seiner Lebensgefährtin beruhten (als generellabstrakt normalpsychologische Antriebe) ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung.
Denn wenn die aus normalpsychologischem Antrieb begangene Tötung wie hier eines rechtlich beachtlichen Grundes entbehrt4, so ist die Annahme eines niedrigen Tatantriebs gerechtfertigt.
Nur wenn sich die Tötung in Ansehung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten nach normativen Deutungsmustern als begreiflich erweist, kann das ihr zugrunde liegende Tötungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden5.
Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt und ihn zur Tötung gebracht haben6.
Die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer7 lassen hier keinen Zweifel daran, dass die Tatbegehung auch unter diesem Aspekt als niedrig zu qualifizieren ist8: Das Kind hatte ruhig geschlafen. Die Unzufriedenheit des Lebensgefährten der Mutter hatte es nicht zu verantworten, sondern nur er selbst. Die Versuche seiner Lebensgefährtin, ihn davon abzuhalten, das Baby zu schütteln und später so zu misshandeln, dass sie starb, hat der Angeklagte durch sein Vorverhalten selbst herbeigeführt. Gleiches gilt für die ihn störende mangelnde Standfestigkeit des Kleinkindes beim „Strafe stehen“ und die von ihr ausgehenden Geräusche (schweres, röchelndes, „ungesundes“ Atmen) nach seinen Misshandlungen. Selbstverschuldete Bedrängnisse des Täters können und dürfen auf die sozialethische Beurteilung seiner normalpsychologischen Tötungsbeweggründe keinen entlastenden Einfluss gewinnen9.
Auch die Persönlichkeitsstruktur des Lebensgefährten der Mutter ist weder für sich genommen noch in Verknüpfung mit der Tatsituation geeignet, die Tötung des Kleinkindes, das sich nichts hat zuschulden kommen lassen, einfach nur existiert, als menschlich verständlich erscheinen zu lassen und bietet keinen beachtlichen Grund, der der Wertung der Handlungsantriebe des Angeklagten als auf sittlich tiefster Stufe stehend entgegenwirken könnte10.
Auch die Würdigung, der Ablauf der Tat sei auch Ausdruck einer vollkommenen Überforderung gewesen, vermag diese Wertung die Qualifizierung der Tat als niedrig nicht in Frage zu stellen. Die allgemeine Lebensunzufriedenheit des Lebensgefährten der Mutter und seine daraus resultierende Wut und Verärgerung sind mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten „nervlichen Überforderungen“11 nicht vergleichbar, die die Verzweiflung oder Wut eines Angeklagten als menschlich begreifbar erscheinen lassen könnten.
Die vorliegende Tat war ein reiner Willkürakt ohne jede durch das Opfer (oder anderen Personen) hervorgerufene nervliche Überforderung, sei es durch Streit, intensive Beleidigungen, Zusammenbruch der eigenen „Lebenswelt“ oder langandauerndes Weinen oder Schreien eines Kindes. Nichts davon lag hier vor.
Auf die Frage eines „bewusstseinsdominanten Beweggrundes“ kommt es angesichts der Feststellungen zu den Beweggründen und wirkmächtigen Antrieben zur Tat aus den dargestellten Gründen nicht an: Jede einzelne Handlungsmotivation des Angeklagten war niedrig. Dies gilt insbesondere angesichts des außergewöhnlich brutalen, eklatant menschenverachtenden Tatbildes12.
Ergänzend merkt der Bundesgerichtshof an, dass sich in einem solchen Fall auch die Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ist zu erwägen, dass die Tat jedenfalls eine Nähe zu den Mordmerkmalen der Grausamkeit und der Mordlust aufweist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2015 – 5 StR 222/15
- BGH, Urteil vom 12.11.1980 – 3 StR 385/80, NStZ 1981, 100 f.; BGH, Urteil vom 23.08.1990 – 4 StR 306/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 19[↩]
- MünchKomm-Schneider, StGB, 2. Aufl., § 211 Rn. 86 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 94/04, NStZ-RR 2004, 332, 333; BGH, Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 247/02, in NStZ-RR 2003, 78 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128 ff.; Schneider, aaO[↩]
- zu diesem Maßstab siehe BGH, Beschluss vom 23.02.1990 – 2 StR 29/90, BGHR, § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 17; BGH, Beschluss vom 13.12 1994 – 4 StR 680/94, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30[↩]
- BGH, Urteil vom 14.10.1992 – 3 StR 320/92, NStZ 1993, 182 [183]; BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35[↩]
- vgl. Schneider, aaO, Rn. 99 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.10.2010 – 1 StR 57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8; Schneider, aaO, Rn. 99; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 211 Rn.19[↩]
- vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 24.05.2012 – 4 StR 62/12, NStZ 2012, 694, 695[↩]
- Schneider, aaO, Rn. 100[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 14.10.1992 – 3 StR 320/92, NStZ 1993, 182, 183[↩]
- vgl. u. a. BGH, Urteil vom 14.12 2006 – 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 22.10.2014 – 5 StR 380/14, BGHSt 60, 52 mwN[↩]










