Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung1.

Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln.
Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung2.
Insbesondere ist die wiederholte Bereitstellung von Geld durch die Besteller nicht als konkludente Bandenabrede einzuordnen, wenn die Käufer als selbständige Abnehmer im Rahmen einer antagonistische Verkäufer-Käufer-Beziehung handelten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2016 – – 4 StR 239/16
- BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.; Urteile vom 22.04.2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696; und vom 29.02.2012 – 2 StR 426/11 11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 06.02.2007 – 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; vom 05.10.2007 – 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 05.07.2011 – 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413; und vom 31.07.2012 – 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49[↩]