Bandendiebstahl

Wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl der in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Art begeht.

Bandendiebstahl

Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen1. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen2.

Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede. Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen3. Sie bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen4. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden5.

Haben sich die Täter jedoch von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit – auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses – weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede6.

In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände7. Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 441/14

  1. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; BGH, Beschluss vom 10.12 2012 – 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509[]
  2. BGH, Urteil vom 21.12 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36[]
  3. BGH, Urteil vom 16.06.2006 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 161[]
  4. BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162[]
  5. BGH, Urteil vom 21.12 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGHSt 50, 160, 162[]
  6. BGH, aaO, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10.10.2012 – 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509[]
  7. BGH, aaO StV 2013, 508, 509 f.[]
  8. vgl. BGH, aaO, StV 2013, 508, 510[]