Bandendiebstahl – Anstiftung oder Mittäterschaft?

Die Mitgliedschaft in einer Bande führt nicht dazu, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern als gemeinschaftliche Tat gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.

Bandendiebstahl – Anstiftung oder Mittäterschaft?

Die Täterschaft ist vielmehr anhand der allgemeinen Kriterien festzustellen.

Es fehlt an der Tatherrschaft oder auch nur dem Willen dazu, wenn der Täter zwar zur Tat bestimmt wird, diese dann jedoch selbständig ausführt, indem er sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im Einzelnen bestimmt, ohne dass erkennbar ist, dass der Anstiftende darauf Einfluss nehmen konnte. Deshalb liegt in einem solchen Fall nur Anstiftung (§ 26 StGB) und nicht Mittäterschaft vor. Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2018 – 4 StR 538/17

  1. BGH, Urteil vom 15.10.2003 – 2 StR 300/03[]