Bandendiebstahl – und der Beginn des Versuchs

Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt gemäß § 22 StGB vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.

Bandendiebstahl – und der Beginn des Versuchs

Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erst der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden.

Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen; der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzen, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht1.

An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn zwar bereits wichtige Vorbereitungshandlungen ausgeführt wurden, jedoch die Maßnahmen noch nicht so weit gediehen waren, dass ihr Tun ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 244a StGB hätte einmünden können.

So auch in den beiden hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fällen: Bei Tat 1 setzte die Ausführung des Diebstahls voraus, dass der Zeuge Kn. die Sicherheitskette abnehmen, die Tür öffnen, die beiden Angeklagten einlassen und sich vom Angeklagten D. ablenken lassen würde. Erst dann hätten die anderen Täter die Wohnung durchsuchen und Gegenstände entwenden können. Damit sollte ihr Tun noch nicht unmittelbar in Wegnahmehandlungen einmünden2.

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Soweit sich die Strafkammer für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, in denen bereits das Klingeln an der Tür als Versuchsbeginn angesehen wurde3, sind diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betreffen Raubdelikte, bei denen der Täter nach dem Öffnen der Tür sofort Gewalthandlungen gegen das Opfer vollführen wollte und damit – anders als vorliegend – bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 249 StGB erfüllt hätte.

Entsprechendes gilt für Tat 2. In Bezug auf den Diebstahl von Gegenständen aus der Wohnung des ausgewählten Tatopfers hätten die Angeklagten diese noch aufsuchen und öffnen müssen4. Allerdings käme die Verwirklichung des § 244a StGB auch hinsichtlich des Wohnungsschlüssels selbst in Betracht, wobei insoweit der Versuchsbeginn nicht zweifelhaft erschiene5. Jedoch kann den Feststellungen nicht entnommen werden, ob die Angeklagten den Eigentümer insoweit dauernd enteignen wollten, also mit Zueignungsabsicht handelten. Dies versteht sich nach Lage des Falles auch nicht von selbst. Denn es liegt im Bereich des nicht nur denktheoretisch Möglichen, dass die Angeklagten etwa den für sie nach Gebrauch wertlosen Wohnungsschlüssel in der Wohnung zurückzulassen beabsichtigten.

Die Bandenmitglieder haben sich im vorliegenden Fall durch diese durch beide Taten jedoch jeweils einer Verabredung des Verbrechens des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244a, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Straffreiheit nach § 31 StGB scheidet aus. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Ausführung der Taten weder freiwillig aufgegeben noch sich freiwillig darum bemüht, die Tat zu verhindern. Sie gaben ihren Plan – unfreiwillig – erst auf, als sie ihn für gescheitert hielten, nachdem der Geschädigte im Fall 1 seine Wohnung nicht verlassen und das ausgewählte Tatopfer im Fall 2 die Angeklagte J. G. von sich weggestoßen hatte.

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Strafbefreiender Rücktritt - in dubio pro reo?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18

  1. vgl. etwa BGH, Urteile vom 16.09.1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 202 f.; vom 26.10.1978 – 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 48/01, NStZ 2001, 415, 416 mwN[]
  2. vgl. schon RG JW 1926, 2753; siehe auch BGH, Urteil vom 06.10.1977 – 4 StR 404/77; Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 48/01, aaO, jeweils mwN[]
  3. vgl. etwa BGH, Urteile vom 16.09.1975 – 1 StR 264/75, aaO, S.203 f.; vom 11.07.1984 – 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506 mwN[]
  4. vgl. zum Versuchsbeginn bei der Beschaffung von [Nach]Schlüsseln z.B. BGH, Urteil vom 26.10.1978 – 4 StR 429/78, aaO, S. 163 f.; Beschluss vom 24.05.1991 – 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 03.09.1957 – 5 StR 299/57, GA 1958, 191[]