Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stimmt der Auffassung des 2. Strafsenats1 zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, in einem bei ihm anhängigen Verfahren entsprechend zu entscheiden und hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stimmte nunmehr der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu.
Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits – jeweils nicht tragend – in seinem Urteil vom 07.08.20012 und seinem Beschluss vom 21.08.20133 dargelegt hat. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat nicht fest.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 ARs 9/18