Bandenmäßiger Betrug – und die Beendigung der Tat

Mit der Erlangung der Tatbeute durch einige Bandenmitglieder und ihrer Verbringung ist der mittäterschaftlich begangen Betrug beendet. Denn damit hatten diese Angeklagten die ertrogenen Vermögenswerte für die Bande vereinnahmt und gesichert.

Bandenmäßiger Betrug – und die Beendigung der Tat

Die endgültige Erlangung des erstrebten Vermögensvorteils führt zur Beendigung eines Betrugs1.

Rechtlich unerheblich ist insofern, dass die Beute zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu den Hintermännern in der Türkei gelangt war, mithin für die ebenfalls an der Tat beteiligten Bandenmitglieder in der Türkei das deliktische Geschehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Der Umstand, dass der Vermögensvorteil nach seiner endgültigen Erlangung noch tatplangemäß innerhalb einer Tätergruppierung verschoben wird, verlagert den Zeitpunkt der Beendigung der Betrugstat nicht nach hinten auf den des Erhalts der Tatbeute durch den vorgesehenen tatbeteiligten Endempfänger. Dies gilt auch dann, wenn der Ersterlanger einen fremdnützigen Betrug zu Gunsten des Endempfängers begeht2.

Nach Beendigung einer Tat ist weder eine mittäterschaftliche Beteiligung an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 12/22

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.03.2022 – 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399 Rn. 6; vom 25.11.2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6; Urteil vom 10.11.2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46; Beschlüsse vom 18.11.2015 – 4 StR 76/15, NStZ-RR 2016, 42 f.; vom 16.04.2014 – 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 263 Rn.201; MükoStGB/Hefendehl, 4. Aufl., § 263 Rn. 1192; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 178[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6 f.; Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 275[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.11.2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6; vom 18.02.2021 – 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42 Rn. 6; vom 07.03.2017 – 3 StR 517/16, NStZ-RR 2017, 134, 135; vom 16.04.2014 – 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 25 Rn. 39, § 27 Rn. 6a[]
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