Ein relevanter Tatbeitrag kann nicht darin gesehen werden, dass sich neue Bandenmitglieder im Tatvorfeld der Bande anschlossen und damit gegenüber den Hintermännern in der Türkei zum Ausdruck brachten, für eine Mitwirkung an zukünftigen Taten zur Verfügung zu stehen.

Zwar war es im hier entschiedenen Fall für einen erfolgreichen Ablauf der komplexen Tatgeschehen – zumal aus Sicht der Hintermänner – unabdingbar, dass neben „Abholern“ auch „Logistiker“ wie die Angeklagten Ö. und A. in Deutschland jederzeit bereit standen, ihre verabredeten Beiträge als Bandenmitglieder zu erbringen. Ohne das Wissen um die Bereitschaft von „Logistikern“ und „Abholern“ zum Tätigwerden nach erfolgreicher Einwirkung auf ein Tatopfer per Telefon hätte es für die Hintermänner in der Türkei keinen Sinn ergeben, ihrerseits Anrufe bei potentiellen Opfern zu tätigen.
Würde man aber deshalb die mit ihrem Anschluss an die Bande verbundene allgemeine Zusage der Angeklagten Ö. und A. gegen- über den Hintermännern in der Türkei, Tatbeiträge wie die tatsächlich später geleisteten zu erbringen, als für eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung oder Beihilfe hinreichenden „psychischen Tatbeitrag“ erachten1, hätte dies letztlich eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande mit der Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, zur Folge, also eine Strafbarkeit der Bandenmitgliedschaft als solche.
Die Angeklagten wären dann allein aufgrund ihrer Bandenzugehörigkeit und unabhängig von eigenen Tatbeiträgen im konkreten Einzelfall strafrechtlich verantwortlich für sämtliche im Rahmen der Bandenabrede verübte Taten. Nach deutschem Recht ist indes weder die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Bande allein strafbar, noch führt die Zugehörigkeit zu ihr als solche zu einer Strafbarkeit wegen aller von ihr begangenen Taten2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 12/22
- zur grundsätzlichen Möglichkeit einer – auch mittäterschaftlichen – Tatbeteiligung durch psychische Förderung der Tat vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2021 – 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 51, 58 ff. mwN; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 08.03.2022 – 3 StR 456/21 16; vom 25.11.2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 9; vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 27; Beschluss vom 23.02.2021 – 3 StR 424/20, NStZ-RR 2021, 141, 142; Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 29; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 244 Rn. 39[↩]