Der Tatbestand einer schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB kann auch erfüllt sein, wenn der Täter nur einen leeren Koffer mitführt, um diesen als Drohmittel zur Erlangung des Geldes einzusetzen, indem er zu diesem Zweck vorgab, der Koffer enthalte eine Bombe.

Nach dem Wortlaut der Norm ist es weder erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen, noch bedarf es überhaupt seines derartigen Einsatzes; denn es kommt nur auf eine entsprechende subjektive Intention des Täters bei der Tatausführung sowie sein Bewusstsein an, das Werkzeug oder Mittel für diesen Zweck gebrauchsbereit bei sich zu haben [1].
Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter – wie hier festgestellt – zu diesen subjektiven Überlegungen erst während der Begehung der Tat gelangt [2], sodass der Qualifikationstatbestand im Allgemeinen dann ohne weiteres erfüllt ist, wenn der Täter das Werkzeug oder Mittel entsprechend seiner Absicht sogar tatsächlich einsetzt [3].
Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahin auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt [4], ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben; denn ob der Koffer eine Bombe enthielt oder nicht, war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht erkennbar.
Die Feststellung des Landgerichts, dass der das Geld herausgebende Filialleiter der Bank nicht an das Vorhandensein einer Bombe glaubte, sondern 2.000 € an den Angeklagten auszahlte, weil er Sorge hatte, dieser könne eine Spritze oder ein Messer bei sich haben und einsetzen, stellt sich in rechtlicher Hinsicht als eine unwesentliche Abweichung von dem Kausalverlauf dar, den sich der Angeklagte nach den Feststellungen vorgestellt hatte, und ist daher für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutungslos [5].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2015 – 3 StR 259/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2003 – 3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202 zu § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2005 – 5 StR 284/05, NStZ-RR 2005, 373[↩]
- s. etwa BGH, Urteil vom 18.08.2010 – 2 StR 295/10, NStZ 2011, 278 mwN[↩]
- vgl. S/S‑Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 55 f.[↩]