Die Straftaten des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7a StGB und des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Taten.
Die Bankrotttaten waren mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolgenden Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet1, so dass die Verjährung am Tag der Insolvenzeröffnung zu laufen begann.
Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich2.
Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den Betrug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung3. Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung, deren Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil bewirkte Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB entgegensteht4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16
- vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 149; vom 01.08.1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafandrohung 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.12 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209; Urteil vom 25.10.2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167[↩]










