Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte sich wieder einmal mit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung – diesmal nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz – zu befassen. Und sein heutiges Kammerurteil lässt es wiederum nicht an Deutlichkeit fehlen: Die deutschen Strafgerichte hätten, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken nicht nachträglich anordnen dürfen. In einem heutigen Kammerurteil im Fall Haidn gegen Deutschland stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig eine Verletzung des in Artikel 5 § 1 EMRK verbürgten Rechts auf Freiheit und Sicherheit fest.
Inhaltsübersicht
Der heute vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken auf unbestimmte Dauer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe:
Der entschiedene Sachverhalt[↑]
Der Beschwerdeführer, Albert Haidn, ist deutscher Staatsbürger, 1934 geboren, und derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in Bayreuth untergebracht.
Herr Haidn wurde im März 1999 vom Landgericht Passau wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Drei Tage vor der vollständigen Verbüßung seiner Strafe im April 2002 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth seine Unterbringung im Gefängnis auf unbestimmte Dauer nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern an, das im Januar 2002 in Kraft getreten war.
Das Landgericht Bayreuth stützte sich dabei auf psychologische und psychiatrische Sachverständigengutachten und befand, dass von Herrn Haidn weiterhin Straftaten zu erwarten seien, da er sich jeglicher Behandlung seiner sexuellen Störung verweigert, während der Haft seine Straftaten abgestritten und somit jegliche therapeutische Maßnahme unmöglich gemacht habe. Aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung, die zu einem fortschreitenden Persönlichkeitsabbau führe, sei er nicht mehr in der Lage, sein möglicherweise abweichendes sexuelles Verhalten zu reflektieren und Grenzen zu erkennen. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung.
In einem Urteil vom 10. Februar 2004 gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde Herrn Haidns gegen den Beschluss teilweise statt. Es befand einstimmig, dass das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern, ebenso wie ein vergleichbares Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, da die deutschen Länder keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Straftäterunterbringung hätten. Zugleich entschied das Bundesverfassungsgericht mit Stimmenmehrheit, dass das Gesetz in einer Übergangszeit bis September 2004 weiter anzuwenden sei, da der Schutz der Öffentlichkeit vor einem Straftäter, von dem nach Meinung mindestens zweier Sachverständiger eine erhebliche Gefahr insbesondere für die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe, vorrangig sei.
In der Zwischenzeit setzte das Landgericht Bayreuth mit Beschluss vom Dezember 2003 die Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis zur Bewährung aus. Er wurde in der psychiatrischen Abteilung eines Altersheims untergebracht mit der Weisung, das Heim nur mit Erlaubnis seines Betreuers zu verlassen. Im März 2004 widerrief das Landgericht die Aussetzung zur Bewährung, da er mehrfach sexuelle Übergriffe zulasten alter dementer Frauen begangen hatte; er wurde folglich erneut in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Im Juli 2004 wurde er auf Anordnung des Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Mit Urteil vom Juni 2005 ordnete das Landgericht Passau die Sicherungsverwahrung Herrn Haidns nach § 66b StGB an, einer Bestimmung, die im Juli 2004 in Kraft getreten war und die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich machte. Die Sicherungsverwahrung wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung des Landsgerichts Passau anschließend wieder auf und verwies den Fall an das Landgericht Passau zurück. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem das Landgericht Hof im Juni 2007 wegen der erneuten Taten Herrn Haidns im Seniorenheim seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet hatte, einer Bestimmung, die eine solche Unterbringung nach Begehung einer Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit vorsieht.
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte[↑]
Im Hinblick auf diese (zwischenzeitlich erledigte) nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung beklagte sich Herr Haidn am 14. Februar 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass seine fortwährende Freiheitsentziehung zu Präventionszwecken nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe Artikel 5 § 1 EMRK verletze. Weiterhin sah er durch diese Freiheitsentziehung seine Rechte gemäß Artikel 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung enthält, verletzt.
Recht auf Freiheit und Sicherheit, Artikel 5 § 1 EMRK[↑]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war nicht vom Argument der deutschen Bundesregierung überzeugt, dass die nachträgliche Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis zu Präventionszwecken als Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Strafgericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) EMRK zulässig sei.
In seinem Urteil im Fall „M. gegen Deutschland“1 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt, dass nur die Verurteilung wegen einer Straftat durch ein Strafgericht als „Verurteilung“ im Sinne dieser Bestimmung zu bewerten ist. Im Gegensatz dazu genügt die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer, die Freiheitsentziehung einer Person fortdauern zu lassen, den Anforderungen einer „Verurteilung“ nicht, da sie keine neue Feststellung, dass die betreffende Person einer Straftat schuldig ist, beinhaltet. In Herrn Haidns Fall konnte folglich nur das Urteil des Landgerichts Passau vom März 1999, das ihn wegen Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig sprach, als „Verurteilung“ gelten. In diesem Urteil war seine Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken neben der eigentlichen Freiheitsstrafe nicht angeordnet worden und wäre nach der damaligen Rechtslage auch nicht möglich gewesen. Folglich bestand kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung Herrn Haidns und seiner Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken.
Diese Unterbringung war darüber hinaus auch nicht nach Artikel 5 § 1 (c) zulässig, um Herrn Haidn „an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Sie war nämlich nicht „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ für ein Verfahren wegen potentieller Straftaten angeordnet worden und konnte daher nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Artikel 5 gelten. Die potentiellen Straftaten Herrn Haidns im Falle seiner Freilassung waren zudem nicht konkret und spezifisch genug, um den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu genügen.
Die deutschen Gerichte hatten sich bei der Anordnung der Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis auf unbestimmte Dauer auf objektive medizinische Gutachten gestützt, die zeigten, dass er an einer Persönlichkeitsstörung litt. Dennoch war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht überzeugt, dass die Gerichte eine psychische Krankheit im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) EMRK festgestellt hatten.
Das deutsche Rechtssystem macht einen Unterschied zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter im Gefängnis zu Präventionszwecken und der Unterbringung psychisch Kranker in einem psychiatrischen Krankenhaus. Herr Haidn war zunächst nicht nach den maßgeblichen Bestimmungen (nach § 63 StGB bzw. dem Bayerischen Unterbringungsgesetz) in einem solchen Krankenhaus untergebracht worden und bis Juli 2004 war er in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht.
Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung, Artikel 3 EMRK[↑]
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK, der Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, sahen die Straßburger Richter dagegen nicht: Herrn Haidns fortgeschrittenes, aber noch nicht besonders hohes Alter und sein Gesundheitszustand, der im Hinblick auf die Haft nicht als kritisch zu bewerten war, erreichten nicht das Mindestmaß an Schwere, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen.
Die Umstände, unter denen er nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe weiter im Gefängnis untergebracht wurde, mussten bei ihm ein Gefühl der Demütigung und Unsicherheit im Hinblick auf die Zukunft ausgelöst haben, das das mit jeder Freiheitsentziehung verbundene unvermeidliche Leiden übertraf. Da das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern erst kurz vor der Anordnung seiner weiteren Freiheitsentziehung in Kraft getreten war, konnte den Behörden jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie vorsätzlich darauf abgezielt hatten, ihn zu erniedrigen, indem sie seine weitere Freiheitsentziehung drei Tage vor seiner vorgesehenen Freilassung anordneten. Nach diesem Gesetz mussten die deutschen Gerichte außerdem mindestens alle zwei Jahre überprüfen, ob die Unterbringung der betroffenen Person im Gefängnis noch notwendig war, und sie hatten die Unterbringung Herrn Haidns zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt.
Das Urteil[↑]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam daher zu dem Schluss, dass die nachträgliche Unterbringung Herrn Haidns im Gefängnis zu Präventionszwecken Artikel 5 § 1 EMRK verletzte.
Gleichzeitig urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Umstände der Anordnung und die Dauer der Haft Herrn Haidns zu Präventionszwecken nicht das Mindestmaß an Schwere erreichten, um einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gleichzukommen. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 3 EMRK vor.
Eine Entschädigung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Herrn Haidn nicht zu, da Herr Haidn keine Forderung nach gerechter Entschädigung nach Artikel 41 EMRK in der für seine Stellungnahme in der Sache vorgesehenen Frist eingereicht hatte.
Gemäß Artikel 43 und 44 EMRK ist dieses Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Januar 2011- Beschwerde-Nr. 6587/04 [Haidn gegen Deutschland]
- EGMR, vom 17.12.2009 – 19359/04 [M. gegen Deutschland][↩]










