Bei der Legalprognose nach § 57 StGB unterliegen getilgte Vorstrafen einem Verwertungsverbot.
Vorstrafen des Verurteilten dürfen nicht zum Nachteil des Gefangenen verwertet werden, wenn diese Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind und somit ein gesetzliches Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB zu beachten ist, besteht1.
Dies gilt es auch zu beachten, soweit sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer ablehnenden Entscheidung auf ein von ihr eingeholtes kriminalprognostisches Sachverständigengutachten stützt, das eine positive Legalprognose u.a. auch auf diese Vordelinquenz gründet. Das eingeholte kriminalprognostische Gutachten unterliegt insoweit einem erheblichem Mangel, so dass dessen grundlegende Nachbesserung erforderlich ist.
Auch § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kann eine solche Verwertung nicht rechtfertigen, da mit Geisteszustand i.S. des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist und nicht die – hier im Rahmen der Strafaussetzung – zu treffende Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Verurteilten2.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 2 Ws 194/15









