Bedingter Vorsatz

Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.

Bedingter Vorsatz

Dass der Angeklagte mit einer Verletzung habe rechnen müssen, reicht für die Annahme des Wissenselements des Vorsatzes nicht aus. Erforderlich ist die positive Feststellung, dass er mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet hat.

Ausführungen zum voluntativen Vorsatzelement können nur dann entbehrlich sein, wenn sich ein billigendes Inkaufnehmen einer Verletzung bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt von selbst verstehen würde.

In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit muss sich der Tatrichter jedoch in einer objektiven Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte womöglich mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden war und ernsthaft darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintreten werde1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 StR 430/15

  1. vgl. BGH StV 2015, 300[]