Bedingter Vorsatz – und die erforderliche Gesamtbetrachtung

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.

Bedingter Vorsatz – und die erforderliche Gesamtbetrachtung

Vor der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden1.

Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen, in welchem insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen ist2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 1 StR 457/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 – 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13[]