Trifft die Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohten Verbrechen zurück. Der versuchte Totschlag und die Bedrohung stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit, vielmehr besteht Gesetzeskonkurrenz1.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Angeklagte beleidigte den Geschädigten, hielt sich dann ein Messer an den Hals, deutete Schnittbewegungen an, begleitete diese mit den Worten „Du tot“, stürmte auf den Geschädigten zu und versuchte, ihn aufgrund eines nicht ausschließbar einheitlich gefassten Tatentschlusses mit einem Bauchstich zu töten.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) konnte hier nicht bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof korrigierte den Schuldspruch. Und auch der Strafausspruch konnte bestehen bleiben, weil das Landgericht sowohl bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 Alternative 2 StGB als auch bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er tateinheitlich auch eine Bedrohung begangen hat. Der Bundesgerichtshof kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 StR 14/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2000 – 2 StR 639/99, Rn. 3 mwN[↩]