Beendeter oder unbeendeter Versuch – und die Frage des Rücktritts

Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist.

Beendeter oder unbeendeter Versuch – und die Frage des Rücktritts

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Wertung des Landgerichts, es habe ein beendeter Versuch vorgelegen, ist nicht belegt. Das Urteil verhält sich nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)1, insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die von ihm beabsichtigte Verletzung des Geschädigten etwa durch weitere Faustschläge noch erreichen. Daher bleibt offen, ob der Versuch der Körperverletzung fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet war.

Dies durfte indes nicht dahinstehen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB bereits durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Versuch der Körperverletzung strafbefreiend zurückgetreten wäre2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 2 StR 370/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13.03.2018 – 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306[]
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