Begründung der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen

Das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) gebietet eine differenzierte Zumessung der Einzelstrafen. Zwar ist hinsichtlich von Straftaten des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beitragsbetrug – bei gleichgelagerter Begehungsweise – eine Kategorisierung der Einzelstrafen nach der Schadenshöhe möglich, diese muss aber immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein. Bei Straftaten dieser Art ist für die Strafzumessung die Schadenshöhe von ausschlaggebender Bedeutung.

Begründung der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen

Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Dabei muss beachtet werden, ob der abzuurteilenden Tat Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind oder ob kein Zusammenhang zu etwaigen früheren Straftaten besteht. Der Tatrichter hat insofern genügende Feststellungen zu treffen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er sich der besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB bewusst war.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen1. Das Revisionsgericht prüft dagegen, ob der Tatrichter bei der Zumessung der Strafe von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände müssen deshalb in den Urteilsgründen so vollständig wiedergegeben sein, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen2.

Gemäß § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Dabei muss beachtet werden, ob der abzuurteilenden Tat Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind oder ob kein Zusammenhang zu etwaigen früheren Straftaten besteht3. Der Tatrichter hat auch insofern genügende Feststellungen zu treffen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er sich der besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB bewusst war4.

Die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründedie Verhängung kurzer Freiheitsstrafen für „angesichts des mehrfachen Bruchs der Bewährung zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB“ gehalten.

Diese Begründung der Strafkammer lässt besorgen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB rechtsfehlerhaft schematisch allein aus dem Bewährungsbruch abgeleitet hat. Ihr sind keine besonderen Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu entnehmen, die eine kurze Freiheitsstrafe nach § 47 StGB unverzichtbar machen könnten. Zwar handelt es sich um eine Vielzahl von verfahrensgegenständlichen Straftaten, die der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit aus vorangegangener Verurteilung begangen hat. Außer Acht lässt die Kammer aber den fehlerfrei festgestellten Umstand, dass der Angeklagte bis zur Begehung der vorliegenden Taten nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Ein Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und den Sachverhalten, die seinen früheren Verurteilungen zugrunde lagen, besteht danach nicht. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob die verfahrensgegenständlichen Straftaten durch besondere Umstände gekennzeichnet sind, die für oder gegen eine in ihnen zum Ausdruck kommende prinzipiell rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten sprechen könnten. Auch Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die auf eine solche, durch Geldstrafen nicht mehr zu beeindruckende Einstellung schließen ließen, hat die Kammer nicht festgestellt. Dass sich das Landgericht mit der Höhe des jeweils vom Angeklagten verursachten Schadens und dem (u.a.) dadurch gekennzeichneten Schuldgehalt nicht auseinandersetzt, lässt besorgen, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge nicht ausreichend beachtet worden ist.

Kammergericht, Beschluss vom 8. Januar 2013 – (4) 121 Ss 210/12 (333/12)

  1. vgl. BGHSt 34, 345 m.w.Nachw.[]
  2. vgl. KG, Beschluss vom 02.07.2009 – (4) 1 Ss 46/09 (126/09); Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 337 Rdn. 34, jeweils m.w.Nachw.[]
  3. ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur KG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – (4) 1 Ss 46/09 (126/09), m.w.Nachw.[]
  4. vgl. KG a.a.O. m.w.Nachw.[]