Beiderseitige Rechtsmittelrücknahme im Strafverfahren – und die Befriedungsgebühr

Nimmt der Verteidiger nach Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft, in denen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und erklärt anschließend auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres bereits begründeten Rechtsmittels, sind – auch wenn das Revisionsverfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist – konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre (§ 349 Abs. 5 StPO) und durch die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers entbehrlich geworden ist1.

Beiderseitige Rechtsmittelrücknahme im Strafverfahren – und die Befriedungsgebühr

Die Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht u.a., wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie der Staatsanwaltschaft – erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein, d.h. der Anwalt muss auf die Rücknahme irgendwie Einfluss genommen haben2. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, und damit weniger Hauptverhandlungen zu führen, indem entsprechende Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honoriert werden3. Mit der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte4 hat auch das Oberlandesgericht schon in der Vergangenheit entschieden, dass die Gebühr im Falle einer Revisionsrücknahme deshalb nur anfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre5. An dieser Ansicht hält das Oberlandesgericht Braunschweig auch weiterhin fest.

Weiterlesen:
Körperverletzung - und die Tatprovokation

Vorliegend hat der Verteidiger nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten des Verteidigers hat dann auch die Staatsanwaltschaft, wie sich aus deren Verfügung ergibt, ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Damit unterscheidet sich die hiesige Fallkonstellation entscheidend von derjenigen, wie sie das Entscheidung des OLG Braunschweig vom 21.07.2011 zugrunde lag. Dort hatte die Staatsanwaltschaft ihre Revision bereits vor der Rechtsmittelrücknahme des Verteidigers zurückgenommen6. Da die (zulässige) Revision der Staatsanwaltschaft vorliegend schon begründet worden war7 und – im Gegensatz zu einer (einseitigen) Revision des Angeklagten, bei der die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, gewöhnlicher Weise erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein wird, wenn das Revisionsverfahren beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist – gemäß § 349 Abs. 5 StPO im Regelfall zwingend zu einer Revisionshauptverhandlung geführt hätte, sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche durchgeführt worden wäre und durch die beschriebene anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers bewirkte Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision entbehrlich wurde8. Erst durch die Gespräche des Verteidigers mit der Staatsanwaltschaft und die Rücknahme der Revision des Angeklagten wurden offenbar der Anreiz und die Tatsachengrundlage für die Staatsanwaltschaft geschaffen, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Gegenteiliges hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Staatskasse als Gebühren- und Erstattungsschuldner9 jedenfalls nicht dargelegt. Im Ergebnis hat der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.

Weiterlesen:
Vergewaltigung - und ein "Klima der Gewalt"

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 49/16

  1. Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2011 – Ws 178/11[]
  2. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2009 – 2 Ws 55/09 9[]
  3. vgl. u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2011 – 1 Ws 434/10 5[]
  4. vgl. u.a. OLG Oldenburg a.a.O. m.z.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2012 – I Ws 62/12; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012 – 4 Ws 179/12[]
  5. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2011 – Ws 178/11 3[]
  6. vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 5[]
  7. vgl. hierzu OLG München a.a.O.; LG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2005 – 1 Qs 235/0519[]
  8. vgl. auch KG, Beschluss vom 17.12 2008 – 1 Ws 345/08[]
  9. vgl. u.a. OLG Köln a.a.O., Rn. 10[]