Mach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit1.

Insoweit kommt mit Blick auf die identischen Strafrahmen der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu.
Auch die Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet für den Bundesgerichtshof begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kommt neben einer Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 647/17
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.04.2015 – 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589, 590; vom 29.09.2009 – 3 StR 322/09, NStZ 2010, 223, 224; vom 01.07.2009 – 2 StR 194/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 13.02.1998 – 4 StR 631/97, NStZ-RR 1999, 219[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2006 – 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101, 102; Beschlüsse vom 11.03.2003 – 1 StR 50/03, NStZ-RR 2003, 186 mwN[↩]