Tateinheit zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz der Betäubungsmittel besteht dann, wenn der Besitz derselben dem Handeltreiben dient1.

Zudem kann Tateinheit dann in Betracht kommen, wenn die Betäubungsmittel, auf die sich die Beihilfe zum Handeltreiben und der Besitz beziehen, aus derselben Betäubungsmittelmenge stammen oder sonst eine innere Verknüpfung zwischen den Taten besteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 211/20
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.2016 – 4 StR 170/16 Rn. 6; und vom 04.02.2014 – 3 StR 447/13 Rn. 1 mwN; BeckOK BtMG/Becker, 8. Ed., § 29 BtMG Rn. 142[↩]