Zwar ist allein eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat unschädlich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem Unrechtsgehalt von der tatsächlich begangenen nicht gänzlich abweicht1.

Demgegenüber können einem Gehilfen aber nicht ohne weiteres qualifizierende Merkmale (etwa nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) zugerechnet werden2; ebenso wenig ein Raub, wenn nur ein Einbruchsdiebstahl gemäß den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB geplant war3.
Nichts anderes kann für eine über einen Wohnungseinbruch hinausgehende räuberische Erpressung gelten, da schon die Straferwartung des § 249 Abs. 1 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) den gegenüber dem § 244 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) erhöhten Unrechtsgehalts der räuberischen Erpressung anzeigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 468/15