Beihilfe – zum Raub statt Diebstahl

Zwar ist allein eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat unschädlich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem Unrechtsgehalt von der tatsächlich begangenen nicht gänzlich abweicht1.

Beihilfe – zum Raub statt Diebstahl

Demgegenüber können einem Gehilfen aber nicht ohne weiteres qualifizierende Merkmale (etwa nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) zugerechnet werden2; ebenso wenig ein Raub, wenn nur ein Einbruchsdiebstahl gemäß den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB geplant war3.

Nichts anderes kann für eine über einen Wohnungseinbruch hinausgehende räuberische Erpressung gelten, da schon die Straferwartung des § 249 Abs. 1 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) den gegenüber dem § 244 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) erhöhten Unrechtsgehalts der räuberischen Erpressung anzeigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 468/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – 3 StR 420/10, NStZ-RR 2011, 177[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337[]
  3. vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 143; BGHSt 11, 66 f.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27, Rn. 62[]
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