Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beiordnung eines Dolmetschers. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidigung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren [1].

Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mindestrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entscheidungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2018 – 5 BGs 47/18
- vgl. BT-Drs. 796/16 S. 28[↩]
- vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrichters für interessengerecht erachteten[↩]
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