Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beiordnung eines Dolmetschers. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidigung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren 1.

Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mindestrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entscheidungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre 2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2018 – 5 BGs 47/18
- vgl. BT-Drs. 796/16 S. 28[↩]
- vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrichters für interessengerecht erachteten[↩]