Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen nur unter der Be- dingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, ist fehlerhaft.

Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist.
Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgte im hier entschiedenen Fall aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten, da das Landgericht die Angaben des Zeugen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 2 StR 475/15