Die Belehrung des Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO darf durch den Vorsitzenden nicht erst nach angenommener Verständigung erfolgen.
Der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist1.
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen im vorliegenden Fall auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Bundesgerichtshof kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15
- vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – 4 StR 595/14 mwN[↩]









