Der Aufdruck „FCK CPS“ auf einer Tasche ist dem Wortsinn nach (Fuck Cops) eine Beleidigung. Wird eine solche Tasche auf einer Versammlung getragen und ist für die dort eingesetzten Polizeibeamten gut sichtbar, kann der Träger wegen Beleidigung bestraft werden.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eine Studentin zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt.
Auf einer Kundgebung der Bürgerinitiative Ausländerstopp in München am 5. September 2014 trug die Studentin eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift „FCK CPS“ bedruckt war, die für den beleidigenden Ausdruck „Fuck Cops“ steht. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug wahrnahm. Die Studentin wollte mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken.
Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hat zunächst die junge Frau angesprochen, ihr erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstellt und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung und die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. Diese hat sich damit gerechtfertigt, dass sie die Tasche im Internet bestellt und dort auch recherchiert habe, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung sei. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten angesprochen wurde wegen der Tasche. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend ist und auch strafbar.
Das Amtsgericht München hat bei der Höhe der Ahndung berücksichtigt, dass die Studentin bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt auffällig geworden ist. Schwer wiegt die Tatsache, dass die Tasche bei einer Demonstration in Anwesenheit von Demonstranten und Gegendemonstranten getragen wurde und damit ein Konfliktpotential in sich trug. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die bewusste Diffamierung der zum Schutz der Demonstrationsteilnehmer aufgestellten Polizeibeamten in dieser Situation als besonders verwerflich zu bewerten.
Amtsgericht München, Urteil vom 13. April 2015
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