Bereits vollstreckte Vorverurteilungen – und der Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung

Soweit gesamtstrafenfähige Vorstrafen zur Zeit des Urteils bereits vollstreckt waren, ist vom Tatgericht die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden1.

Bereits vollstreckte Vorverurteilungen – und der Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung

Der Härteausgleich ist – gegebenenfalls – in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen zu würdigen2, weshalb die Einzelstrafen im Revisionsverfahren bestehen bleiben können3.

Ene hiernach neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 31/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 StR 325/14; Beschluss vom 11.02.2016 – 2 StR 397/15[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 29.07.1982 – 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 187/09; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB 2013, § 55 Rn. 28; SSW/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn.20; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 22a; LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 32[]
  3. im Einzelfall anders BGH, Beschluss vom 02.12 2015 – 4 StR 423/15[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – 3 StR 337/13; Beschluss vom 17.09.2014 – 2 StR 325/14[]
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