Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens von drei Jahren und acht Monaten ist eine deutliche Überschreitung dessen, was zeitlich noch eine als rechtsstaatlich anzusehende Verfahrensdauer darstellt.
Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in den hier vorliegenden Fällen die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer getroffen und in einem Fall eine geldwerte Entschädigung in Höhe von 1800,00 € gewährt. Zu den Klagen auf Wiedergutmachung ist es durch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel gekommen, in dem gegen die Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Marit Hansen und einen Mitarbeiter des ULD wegen Betrugsverdacht bei der Abrechnung von Förderprojekten ermittelt worden ist. Das Ermittlungsverfahren wurde nach drei Jahren und acht Monaten im Juni 2019 eingestellt. Zu einer Rückforderung von Fördergeldern kam es nicht. Nun begehren die Leiterin und der Mitarbeiter des ULD gegenüber dem Land Schleswig-Holstein die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer und eine geldwerte Entschädigung.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist das Ermittlungsverfahren sowohl zeitlich als auch nach seiner inhaltlichen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht unangemessen lang. Dies verletzt die Kläger in ihrem Anspruch auf eine effektive und der Unschuldsvermutung gerecht werdende Verfahrensgestaltung. Schon die Dauer des Verfahrens von drei Jahren und acht Monaten ist nach Art und Umfang der Vorwürfe eine deutliche Überschreitung dessen, was zeitlich noch eine als rechtsstaatlich anzusehende Verfahrensdauer darstellt.
Darüber hinaus fehlte es an einer frühzeitigen und zielgerichteten Planung des Verfahrens, die sich am Nachweis strafbaren Verhaltens orientierte. Dadurch ist es zu absehbaren Verzögerungen gekommen, obwohl das Verfahren aufgrund der frühzeitig erfolgten Durchsuchung zu beschleunigen war. Gerade eine „prioritäre“ Behandlung hatte die Behördenleitung nach der ersten Verzögerungsrüge auch zugesagt.
Außerdem haben organisatorische Mängel in Form wiederholter Wechsel der zuständigen Staatsanwälte jedenfalls ab dem Jahr 2018 zu weiteren vermeidbaren zeitlichen Verzögerungen geführt. Es ist davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren bei planvoller und effektiver Ausgestaltung und mit dem erforderlichen Personaleinsatz bis Ende 2017 hätte abgeschlossen werden können.
Mit der gerichtlichen Feststellung der überlangen Verfahrensdauer und diesem Verfahren hat die Leiterin des ULD hinreichende Genugtuung erfahren. Sie konnte dort sowie im Vor- und Nachgang ihr Anliegen angemessen und medial beachtet darstellen. Anders liegt es im Fall des Mitarbeiters des ULD, dem aufgrund erlittener und noch andauernder beruflicher Nachteile zusätzlich eine Entschädigung von 1800,00 € zu gewähren war.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteile vom 26. Juni 2020 – 17 EK 2/19; 17 EK 3/19










