Der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Haftbefehl steht nicht entgegen, dass dieser mittlerweile aufgehoben worden ist.

Zwar kann der Wegfall einer angefochtenen Maßnahme mangels gegenwärtiger Beschwer zur Unstatthaftigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde führen (sog. prozessuale Überholung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten richtet, soweit der Beschwerdeführer – wie hier – die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht anderweitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann2.
Die Beschwerde darf in solchen Fällen weder wegen prozessualer Überholung gegen den Willen des Beschwerdeführers für erledigt erklärt noch aus diesem Grund als unzulässig verworfen werden3. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich weggefallenen Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – StB 43/18
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.10.2005 – 2 BvR 2233/04, StraFo 2006, 20; vom 24.08.2017 – 2 BvR 77/16, NStZ-RR 2017, 379, 380 mwN; ferner Beschlüsse vom 05.12 2001 – 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 f.; vom 08.04.2004 – 2 BvR 1811/03, NStZ-RR 2004, 252, 253; vom 09.09.2005 – 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 30.03.2017 – StB 7/17, NStZ 2017, 418, 419[↩]
- s. hierzu BGH, Beschluss vom 04.01.2013 – StB 10/12 u.a. 4[↩]
- s. zu diesen beiden Entscheidungsmöglichkeiten BeckOK StPO/Cirener, § 296 Rn. 11[↩]