Eine Besetzungsrüge muss eindeutig erkennen lassen, dass der Angeklagte die von der beschlossenen Besetzungsentscheidung abweichende Besetzung in der Hauptverhandlung, (hier: eine Besetzung mit zwei anstatt der beschlossenen Besetzung mit drei Berufsrichtern) beanstandet.

Mit dieser Angriffsrichtung hat der Angeklagte den Einwand der fehlerhaften Besetzung rechtzeitig in der Hauptverhandlung, nämlich bis zu dem in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt geltend gemacht. Der Einwand enthielt auch alle Tatsachen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung ergeben soll1. So war eine Darstellung aller für die Besetzung relevanten Verfahrensvorgänge enthalten; insbesondere ist vorgetragen worden, dass mit der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen und die Hauptverhandlung im April 2014 sodann ausgesetzt worden war. Dass der Revisionsführer sich dabei nicht, wie vom Generalbundesanwalt vermisst, mit der Möglichkeit der Änderung der Besetzungsentscheidung auseinandersetzt, ist jedenfalls hier unschädlich. Denn dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens, das alle die Besetzung betreffenden gerichtlichen Handlungen berichtet, lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass bis zur Mitteilung der Besetzung durch die Vorsitzende im Juni 2016 keine andere relevante gerichtliche Befassung mit Besetzungsfragen stattgefunden hat. Dies genügt; einer rechtlichen Auseinandersetzung damit, ob die Voraussetzungen über eine Änderung der Besetzung gemäß § 76 Abs. 5 GVG vorgelegen hätten, bedarf es deswegen hier nicht.
Da die Angriffsrichtung des Besetzungseinwands – wie auch der Revisionsrüge – die der erfolgten Beschlussfassung widersprechende Besetzung mit zwei Berufsrichtern erfasste, bedurfte es auch nicht der konkreten Benennung des weiteren zur Mitwirkung berufenen Richters. Denn der Einwand war nicht auf die Vorschriftswidrigkeit des Nichtmitwirkens eines an sich zur Entscheidung berufenen statt eines anderen Richters gerichtet; beanstandet wurde allein, dass das Gericht mit einem Richter zu wenig besetzt war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend erhobene Besetzungseinwand von der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.09.20162 zugrunde liegenden Konstellation.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 StR 596/16