Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels.

Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels bezogen auf den Grundtatbestand des Raubes; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen1.
Das Tatopfer muss das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen2; denn eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt3.
Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von der Drohung erlangt und dadurch in eine Zwangslage versetzt wird4. Nimmt das Tatopfer die Drohung des Täters mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels5.
Gemessen hieran hat in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fal der Angeklagte das Brecheisen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwendet. Indem der Angeklagte beiden Tatopfern das Brecheisen „mit leichtem Druck in den Rücken hielt“, sich ihrer dadurch bemächtigte und sie zugleich aufforderte, seinen Anweisungen zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen Folge zu leisten, verwendete der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug.
Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Tatopfer das vom Angeklagten bewusst verdeckt in ihrem Rücken eingesetzte Werkzeug nur taktil und nicht visuell wahrnahmen und deshalb nicht erkannten, dass es sich dabei um ein Brecheisen handelte. Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen6 steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall – ebenso wie bei einem Holzknüppel7, einem Besenstiel8, einem Schraubendreher9 oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens10 – um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug11 geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Es genügt, wenn das Tatopfer – wie in den zugrunde liegenden Fällen – den Gegenstand als Drohungsmittel wahrnimmt, zutreffend davon ausgeht, dass von ihm im Falle eines Einsatzes eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, und es sich so in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt sieht.
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Tatopfer den verwendeten Gegenstand zwar wahrnahmen, jedoch nicht als Brecheisen zu identifizieren vermochten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.09.200412. In der dort entschiedenen Fallkonstellation hatte das Tatopfer den vom Täter als Drohmittel eingesetzten Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt. Dann aber fehlt es – anders als in der hier vorliegenden Fallkonstellation – daran, dass das Tatopfer Kenntnis von der Drohung erlangt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17
- BGH, Urteile vom 18.02.2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158; und vom 08.05.2008 – 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687[↩]
- BGH, Urteile vom 18.02.2010 – 3 StR 556/09, aaO; und vom 08.05.2008 – 3 StR 102/08, aaO; Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 270/98, NStZ-RR 1999, 7[↩]
- BGH, Urteil vom 19.12 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386, 387[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 313/04, NStZ 2005, 41, 42[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 313/04, aaO; BGH, Beschluss vom 08.11.2011 – 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389; Beschluss vom 21.10.2014 – 4 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 13; Beschluss vom 12.07.2016 – 3 StR 157/16, NStZ 2017, 26[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2007 – 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15.08.2007 – 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.09.1998 – 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.05.1999 – 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355[↩]
- BGH, Urteil vom 18.02.2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.11.2001 – 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – 1 StR 24/14[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 313/04, NStZ 2005, 41[↩]