(Besonders) schwerer Raub – und die ungeladene Schusswaffe

Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gasoder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB1. Mit ihr ist dagegen nicht der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

(Besonders) schwerer Raub – und die ungeladene Schusswaffe

Die konkrete Verwendung der Kabelbinder zur Fesselung der Geschädigten vermag vorliegend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls nicht zu begründen. Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzurufen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 517/18

  1. vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 250 Rn. 10 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169[]
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