Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gasoder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB1. Mit ihr ist dagegen nicht der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

Die konkrete Verwendung der Kabelbinder zur Fesselung der Geschädigten vermag vorliegend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls nicht zu begründen. Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzurufen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 517/18