Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellem Urteil entschied, den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2009 – 5 StR 31/09
- im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt[↩]