Bestechlichkeit – und der besonders schwere Fall

Das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt ein „Vorteil großen Ausmaßes“ voraus, der mindestens 50.000 € betragen muss.

Bestechlichkeit – und der besonders schwere Fall

Der Bundesgerichtshof hält es insoweit für sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Variante 1 StGB1 und zur Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen „in großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO2, in denen er das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 € festgesetzt hat, auf die Bemessung des „Vorteils großen Ausmaßes“ nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2016 – 5 StR 584/15

  1. BGH, Urteil vom 07.10.2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360[]
  2. BGH, Urteil vom 02.12 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015 – 5 StR 352/15 18 bis 24[]